Die Trägerin eines Nikab zu verurteilen, sei ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit und die Menschenrechte, urteilte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende Oktober.
Im Jahr 2016 erhielt der Ausschuss Beschwerden von zwei muslimischen Französinnen, die 2012 strafrechtlich verfolgt und zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, weil sie in der Öffentlichkeit einen Nikab trugen. Das Tragen eines“Kleidungsstücks, das dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen”, ist seit 2010 in Frankreich verboten. Mit diesem Gesetz ist Frankreich das erste Land, das sowohl das Tragen einer Burka, bei der die Augen mit einem “Gitter” verdeckt sind, als auch eines Nikab, der das Gesicht bis auf die Augen vollständig bedeckt, gesetzlich aus der Öffentlichkeit verbannt.
Obwohl das Verbot vom französischen Verfassungsgericht, als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt wurde - beides rechtlich verbindende Entscheidungen – rügte der UN-Menschenrechtsausschuss die Verurteilung.
Die französische Regierung argumentierte in der Vergangenheit immer wieder, dass das Verbot nötig und angemessen sei, um die Sicherheit und das “friedliches Zusammenleben” zu gewährleisten.
Der UN-Ausschuss erklärte in einer Presseerklärung, dass das Verbot "das Recht der Trägerinnen verletzen würde, ihren religiöse Haltung zum Ausdruck zu bringen" und fügte hinzu, dass die französische Regierung "nicht ausreichend erklärt habe, warum diese Kleidung verbietet werden müsse".
Frankreich hat nun 180 Tage Zeit, um auf die Vorwürfe zu reagieren. Die Kritik der UN ist rechtlich nicht verbindlich, dennoch übt sie Druck auf die französische Regierung aus, die Frauen für die Verletzung ihrer Rechte zu entschädigen und das Gesetz zu überarbeiten.
Frankreich ist nicht das einzige Land, das ein solches Verbot erlassen hat. Es ist jedoch das erste westeuropäische Land, berichtete die amerikanische Zeitung New York Times.
In Deutschland kochten die Diskussionen um ein Verschleierungsverbot 2016 hoch. Im vergangenen Jahr verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, dass die Gesichtsverschleierung in Teilen verbietet. So dürfen Beamte*innen, Soldat*innen und Richter*innen im Dienst ihr Gesicht grundsätzlich nicht verhüllen.